Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse
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Anerkennung durch betreuenden Hochschullehrer / betreuende Hochschullehrerin
Für die Promotion an der Charité – Universitätsmedizin Berlin wird ein anerkannter Hochschulabschluss benötigt. Wenn Ihre Doktorandin ihren beziehungsweise Ihr Doktorand seinen Hochschulabschluss nicht in Deutschland erworben hat, gilt zunächst einmal grundsätzlich Folgendes:
- Sie als betreuende Person stehen in der Pflicht, vor der Registrierung des Promotionsvorhabens eine Bewertung des Abschlusses von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen, und zwar im Hinblick darauf, ob dieser Abschluss einem zur Promotion berechtigendem deutschen Abschluss gleichwertig ist.
- Bitte beachten Sie: Auch Ihr Doktorand, Ihre Doktorandin kann eine solche Bewertung einholen, was allerdings kostenpflichtig ist – siehe dazu unten.
Die Adresse der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) lautet:
Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der BRD
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Graurheindorfer Straße 157
53117 Bonn
Servicenummer: +49 (0) 228 501 664
Ausnahmen
Vom Grundsatz, dass eine Bewertung vorgelegt werden muss, sind Ausnahmen möglich:
Ausnahmen Abschlussbewertung
- Wenn es sich um einen Hochschulabschluss aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz (EUI) und der Päpstlichen Hochschulen handelt, von dem anzunehmen ist, dass er einem an einer Hochschule im Land Berlin erworbenen Hochschulabschluss, der zur Promotion berechtigt, gleichsteht, so wird die Promotionskommission in der Regel eine Ausnahme von diesem Grundsatz machen.
Bitte sorgen Sie in diesem Fall dafür, dass Ihr Doktorand beziehungsweise Ihre Doktorandin einen entsprechenden formlosen Antrag einschließlich eines Ausdrucks aus der Datenbank anabin den Unterlagen zur Registrierung beilegt.
- Wenn es sich um einen Hochschulabschluss aus dem sonstigen Ausland handelt, das heißt außerhalb von EU, EWR, EUI oder der Päpstlichen Hochschulen, von dem anzunehmen ist, dass er einem an einer Hochschule im Land Berlin erworbenen Hochschulabschluss, der zur Promotion berechtigt, gleichsteht, so kann die Promotionskommission eine Ausnahme von diesem Grundsatz machen.
Bitte sorgen Sie in diesem Fall dafür, dass Ihre Doktorandin beziehungsweise Ihr Doktorand einen entsprechenden formlosen Antrag einschließlich eines Ausdrucks aus der Datenbank anabin den Unterlagen zur Registrierung beilegt.
Sollte die Promotionskommission eine Ausnahme ablehnen, so schicken Sie bitte die kompletten Zeugnisse Ihrer Doktorandin beziehungsweise Ihres Doktoranden – Kopien der Originalurkunden aller Studienabschlüsse mit den einzelnen Studienergebnissen (Fächer, Noten usw.) sowie Kopien der beglaubigten Übersetzungen ins Deutsche oder Englische – an die oben angegebene Adresse. Damit klären Sie die Frage der Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses mit einem in Deutschland absolvierten Studiengang zum Zweck der Promotion.
Bitte beachten Sie:
Eine unvollständige Übersendung der zu prüfenden Unterlagen verzögert durch die dann notwendigen Nachforderungen unnötig den Bearbeitungsgang und hält die Mitarbeitenden der ZAB von ihrer eigentlichen Arbeit ab.
Wenn Sie eine positive Bestätigung über die Anerkennung erhalten haben, kann Ihr Doktorand sein beziehungsweise Ihre Doktorandin ihr Promotionsvorhaben an der Charité registrieren.
Hinweis
Auch Ihre Doktorandin, Ihr Doktorand kann bei der ZAB eine Bewertung einholen. Diese ist dann jedoch für sie beziehungsweise ihn als Privatperson kostenpflichtig – anders als bei Anfragen von öffentlichen Stellen.
Eine auf diesem Weg eingeholte Bewertung der ZAB wird von der Promotionskommission anerkannt, wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass der betreffende Abschluss zur Promotion in Deutschland berechtigt.