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Betreuung

Das Team des Promotionsbüros der Charité – Universitätsmedizin Berlin informiert auf dieser Seite in puncto Promotion und Betreuung.

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Betreuung von Promotionsvorhaben

Die Übernahme einer Promotionsbetreuung ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Die Rede von "Doktorvater" und "Doktormutter" kommt nicht von ungefähr. Beachten Sie deshalb bitte auch die vom Fakultätsrat erlassenen Leitlinien zur Betreuung von Promotionsvorhaben. Außerdem haben wir Ihnen in unserem Leitfaden für eine gute Betreuung von Promotionsvorhaben alle wichtigen Informationen und Ansprechpartner zusammengestellt.

Als Betreuerin oder Betreuer sind sie unter anderem verpflichtet,

  • eine Anerkennung der KMK für den ausländischen Hochschulabschluss Ihres oder Ihrer Promovierenden einzuholen,
  • ein Votum der zuständigen Ethikkommission einzuholen, wenn Untersuchungen am Menschen, mit menschlichem Material oder mit personenbezogenen Daten (d. h. Erhebung und/oder Auswertung von Daten, wie z. B. Behandlungsdaten) durchfgeführt werden. Das Ethivotum muss vor Beginn der Untersuchung eingeholt werden. Ein nachträgliches Votum ist nicht möglich!
  • die Genehmigung der zuständigen Stelle einzuholen, wenn Untersuchungen Experimente mit Tieren durchgeführt werden,
  • ein Votum Informativum zur Dissertation zu erstellen.

Weitere Informationen zu den Themen Anerkennung KMK und Votum Informativum finden Sie unte den angegebenen Links. Weitere Informationen rund um das Thema "Votum Ethikkommission" entnehmen Sie bitte dem Formular der Promotionsvereinbarung (zu finden unter Links & Downloads). Bitte informieren Sie sich nach Möglichkeit auch über das Promotionsverfahren sowie über das von Doktorandinnen und Doktoranden promotionsbegleitend zu absolvierende Kursprogramm (Promotionsumgebung).

Wer kann an der Charité Promotionen betreuen?

Im Folgenden ist aufgelistet, wer die Betreuung einer Promotion übernehmen kann. Rechtsgrundlagen dafür sind § 6 der Promotionsordnung 2017 und § 3 der Grundsatzung der Charité - Universitätsmedizin Berlin.

Wer wird als Betreuerin oder Betreuer zugelassen? (Fallgruppe 1)

Wer einer der folgenden Personengruppen angehört, wird als Betreuerin oder Betreuer eines Promotionsvorhabens zugelassen:

  • berufene Professorinnen oder Professoren von Charité, FU, HU, MDC oder anderen kooperierenden Einrichtungen.
  • unabhängige promovierte Nachwuchsgruppenleiter oder Nachwuchsgruppenleiterinnen, die durch Auswahlverfahren bestimmt wurden, z.B. Emmy-Noether-Programm der DFG.
  • Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die ihre Lehrbefugnis an der Charité haben und an der Charité beschäftigt sind.
  • Privatdozenten oder Privatdozentinnen, die ihre Lehrbefugnis nicht an der Charité haben, aber an der Charité beschäftigt sind.
  • außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren der Charité, die an der Charité beschäftigt sind.
  • außerplanmäßige Professoren oder Professorinnen anderer Hochschulen, die an der Charité beschäftigt sind.

Wer kann als Betreuerin oder Betreuer zugelassen werden? (Fallgruppe 2)

Wer einer der folgenden Personengruppen angehört, kann als Betreuerin oder Betreuer zugelassen werden, wenn eine ordnungsgemäße Betreuung des Promotionsvorhabens bis zu seinem Abschluss gewährleistet ist:

  • Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die ihre Lehrbefugnis an der Charité haben, jedoch nicht an der Charité beschäftigt sind
  • außerplanmäßige Professoren oder Professorinnen der Charité, die nicht an der Charité beschäftigt sind

Wer einer der folgenden Personengruppen angehört, kann (i) auf Antrag (ii) mit Genehmigung der Fakultätsleitung und (iii) Zustimmung des Fakultätsrates als Betreuerin oder Betreuer zugelassen werden:

  • Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren der Charité.
  • Seniorprofessoren oder Seniorprofessorinnen der Charité.
  • berufene Professorinnen oder Professoren von Universitäten in der Bundesrepublik Deutschland.
  • auf Erstattungsprofessuren an anderen Berliner Universitäten berufene Mitglieder außeruniversitärer Forschungseinrichtungen.
  • habilitierte Personen an außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

Wer wird grundsätzlich nicht als Betreuerin oder Betreuer zugelassen? (Fallgruppe 3)

Personen, die einer der folgenden Gruppen angehören, werden grundsätzlich nicht als Betreuerinnen oder Betreuer von Promotionsvorhaben zugelassen:

  • Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die ihre Lehrbefugnis nicht an der Charité haben und nicht an der Charité beschäftigt sind,
  • außerplanmäßige Professoren oder Professorinnen anderer Hochschulen, die nicht an der Charité beschäftigt sind
  • Personen, die nicht mindestens habilitiert sind (Ausnahme: durch Auswahlverfahren bestimmte, promovierte unabhängige Nachwuchsgruppenleiterinnen oder Nachwuchsgruppenleiter)